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§ 11 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA‑VO

§ 11.

Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA‑VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40270732

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