Beseitigung von Unterschieden
§ 3.
(1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.
(2) Die Vorgesetzten haben die Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011523
Dokumentnummer
NOR40232601
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