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§ 16 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Organisatorische Maßnahmen

§ 16.

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen sowie die Möglichkeit, sich beratend einzubringen, zu geben.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232614

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