Allgemeines
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach
- 1. § 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
- 2. § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011479
Dokumentnummer
NOR40270093
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