Allgemeine Bestimmungen
§ 3.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:
- 1. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
- 2. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 für Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 bis zur Ausstattung mit bPK;
- 3. von Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 für Zwecke gemäß § 1 Abs. 1.
(3) Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5 mit bPK (§ 24 Abs. 3 bis 5 sowie § 25 Abs. 3) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 4 bis 7 vorzugehen.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK
- 1. die österreichische Sozialversicherungsnummer und,
- 2. falls diese nicht vorhanden ist, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort oder, sofern vorhanden, einen Wohnsitz im Inland, wenn der Heimatort im Ausland gelegen ist, zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens
- im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben.
(5) Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
(6) Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.
(7) Geben Personen, auf die Abs. 6 zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.
(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).
Schlagworte
Prüfungskandidat, Unterrichtsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40271201
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