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§ 1 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2020

§ 1.

Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20011391

Dokumentnummer

NOR40228310

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