§ 6.
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20011293
Dokumentnummer
NOR40226850
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