vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 – Streitbeilegung Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 18 – Streitbeilegung

  1. 1 .Etwaige Streitigkeiten zwischen der UNESCO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind, wenn sie nicht durch Verhandlungen oder eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte geeignete Weise beigelegt werden, zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht vorzulegen, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, wovon eines von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der UNESCO, ein weiteres von der Regierung ernannt wird und ein drittes, das dem Schiedsgericht vorsitzt, von den ersten beiden ausgewählt wird. Können sich die beiden SchiedsrichterInnen nicht auf die Wahl eines dritten Mitglieds einigen, erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.
  2. 2. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet,

GESCHEHEN in zweifacher Ausführung in englischer Sprache, am 16. Dezember 2019.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226565

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)