Artikel 45 – Schadenersatz
(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.
(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226481
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