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Artikel 23 – Verpflichtung zur Einziehung Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Abschnitt 4 – Einziehung

Artikel 23 – Verpflichtung zur Einziehung

(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird

  1. a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
  2. b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 lit. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.

(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswerts entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit den Vertragsparteien zusammen, die um die Vollstreckung von der Einziehung entsprechenden Maßnahmen ersuchen, die zur Entziehung von Vermögenswerten führen und keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögenswerte Erträge oder andere Vermögenswerte im Sinne des Artikels 5 darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226459

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