Artikel 7
Die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster vorgedruckten Teile müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.
Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226354
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