Artikel 4
Ist die Zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226351
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