vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

Artikel 12

Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.

Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

  1. a) dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaatszuständige Person mitwirkt,
  2. b) dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011273

Dokumentnummer

NOR40226359

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)