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ARTIKEL 3 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 3

Mitglieder der Stiftung

(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.

(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226051

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