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ARTIKEL 29 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 29

Vorbehalte

(1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.

(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226077

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