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Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

§ 0

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 123/2020

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Unterzeichnungsdatum

27.05.2020

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Langtitel

(Übersetzung)

RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FINANZMINISTERIUM DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION

StF: BGBl. III Nr. 123/2020

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Rahmenabkommens wurden am 8. Juli bzw. 30. Juli 2020 vorgenommen; das Rahmenabkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. August 2020 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich (im Folgenden „BMF Österreich“) und das Finanzministerium der Volksrepublik China (im Folgenden „FM VR China“), gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet,

  1. in Anerkennung der langjährigen freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Ländern,
  1. von dem Wunsch geleitet, die bestehende Beziehung zwecks Ausbau der wirtschaftlichen und finanziellen Kooperation basierend auf vergangene Errungenschaften in Sektoren/Bereichen von beiderseitigem Interesse und/oder hoher technologischer Relevanz weiter zu stärken und zu vertiefen,
  1. in Anerkennung, dass die Förderung der finanziellen Kooperation zur Verbesserung der Infrastruktur, Erreichung wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und entwicklungs-politischer Ziele beitragen und dadurch nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand fördern kann,
  1. in Bekräftigung ihrer festen Absicht, im Sinne einer Partnerschaft und in gegenseitiger Achtung zu kooperieren,

haben Folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226031

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