ARTIKEL 3
Zulassung
Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Partei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Partei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
- a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Republik Moldau
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in der Republik Moldau hat und über eine gültige Betriebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Moldau verfügt und
- – eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Republik Moldau ausgeübt und aufrecht erhalten wird und
- – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum der Republik Moldau und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle der Republik Moldau und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt.
- b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt und
- – der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und
- – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
- c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorge-schrieben sind, die von der zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
- d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011228
Dokumentnummer
NOR40224816
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