Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20011218
Dokumentnummer
NOR40224450
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