Anrechnung
§ 10.
(1) Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(2) Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20011218
Dokumentnummer
NOR40224457
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