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§ 10 Grundausbildungsverordnung-PDion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anrechnung

§ 10.

(1) Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(2) Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20011218

Dokumentnummer

NOR40224457

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