Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20011218
Dokumentnummer
NOR40224448
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