vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Grundausbildungsverordnung-PDion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20011218

Dokumentnummer

NOR40224448

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte