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§ 4 KIG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Controlling und Evaluierung

§ 4.

Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40269882

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