Controlling und Evaluierung
§ 4.
Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20011210
Dokumentnummer
NOR40269882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)