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§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

§ 1.

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. 1. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
  2. 2. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011172

Dokumentnummer

NOR40223293

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