§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011172
Dokumentnummer
NOR40223293
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