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ARTIKEL 81 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ARTIKEL 81

Begriffsbestimmungen

Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222029

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