GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 81
Begriffsbestimmungen
Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222029
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