ARTIKEL 285
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die Republik Kasachstan andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222233
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)