KAPITEL 15
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
ARTIKEL 228
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222176
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