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ARTIKEL 185 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 185

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 173 kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222133

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