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ARTIKEL 179 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 179

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit kann jede Vertragspartei durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Tag des Beschlusses des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels und der Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex") in Anhang VI.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222127

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