ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 1
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 176
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222124
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