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ARTIKEL 176 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 3

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL 176

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222124

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