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ARTIKEL 104 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 104

Unterlassungsanordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222052

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