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§ 1 Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011047

Dokumentnummer

NOR40270235

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