Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20011047
Dokumentnummer
NOR40270235
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