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§ 8 Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8.

(1)    Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat nach Angabe vier der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung und Dokumentation sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 1 und Z 7 enthalten sein muss:

  1. 1. klassische Teil- oder Ganzkörpermassage
  2. 2. manuelle Lymphdrainage
  3. 3. Fußreflexzonenmassage
  4. 4. Bindegewebsmassage
  5. 5. Segmentmassage
  6. 6. Akupunkt Meridian Massage
  7. 7. physikalische Anwendung oder Licht- oder Thermoanwendung oder apparative Massage

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechtes Beurteilen des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) und Abklären aller relevanten Kontraindikationen,
  2. 2. Fachgerechte Lagerung und Abdeckung des Modelles,
  3. 3. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
  4. 4. Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  5. 5. Ergonomisches Arbeiten,
  6. 6. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.

Schlagworte

Teilmassage, Lichtanwendung, Tastbefund, Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221106

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