Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus
§ 34.
(1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
- 1. die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;
- 2. die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;
- 3. die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;
- 4. die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;
- 5. die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
- 6. die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;
- 7. die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;
- 8. die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
- 9. die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.
(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.
Schlagworte
Mengeninformation
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40269363
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