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§ 18a GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2025

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen

§ 18a.

(1) Die von einem Mitgliedsstaat nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1938 zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des § 90 bis § 94 GWG 2011 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen (BG‑S) nach Abs. 2 Z 1 bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011.

(3) Über die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können ausschließlich Solidaritätslieferungen im Rahmen einer Solidaritätsanfrage nach Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2017/1938 abgewickelt werden. Der Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können keine anderen Bilanzgruppenmitglieder zugeordnet werden. Für Solidaritätslieferungen sind dem solidaritätsanfordernden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 13 Abs 3 Verordnung (EU) 2017/1938 nur Gasmengen auf Basis der Instrumente des § 28 Abs. 2 Z 2 und Z 3 anzubieten.

(4) Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen kommen in Bezug auf die Bilanzierungsumlage, das Clearingentgelt, die Hinterlegung von Sicherheiten und die Bonitätsprüfung gesonderte Reglungen zur Anwendung. Das Prozedere und die entsprechenden Regelungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Solidaritätsmaßnahmen der Bilanzierungsstelle festzulegen.

(5) Die Regelungen des § 31 und § 31a für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen gelten sinngemäß, wobei im Solidaritätsfall die Maßnahmen nach § 31 und § 31a vom MVGM auch bei stündlichen Unausgeglichenheiten getroffen werden können, sofern die Netzstabilität gefährdet ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269374

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