Bautechnik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
- 2. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
- 3. Bau- und Hilfsstoffe,
- 4. Betontechnologie und Betonprüfung,
- 5. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
- 6. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
- 7. Messen und Vermessen,
- 8. Gerüste und Pölzungen,
- 9. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
- 10. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
- 11. Historische Baumethoden und Denkmalschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010705
Dokumentnummer
NOR40215720
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