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§ 7 Hochbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Bautechnik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
  2. 2. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  3. 3. Bau- und Hilfsstoffe,
  4. 4. Betontechnologie und Betonprüfung,
  5. 5. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
  6. 6. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
  7. 7. Messen und Vermessen,
  8. 8. Gerüste und Pölzungen,
  9. 9. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
  10. 10. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215705

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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