Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 3 bis Z 5 enthalten sein müssen:
- 1. Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
- c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- d) Herstellen der Wand.
- 2. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
- c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- d) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
- e) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- f) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- g) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
- 3. Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten und Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- 4. Sanieren eines Bauwerksteiles, Verlegen eines Rohrkanals oder Versetzen eines Einbauteiles (zB Fenster, Türe),
- 5. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 4 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise,
- 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schlagworte
Innenfläche, Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010704
Dokumentnummer
NOR40215708
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