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§ 12 Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 276/1973, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Artikel VIII Z 1, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

(4)  Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 204/1976, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(6)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010701

Dokumentnummer

NOR40215668

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