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§ 7 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Koch- und Serviertechniken

§ 7.

(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

(2)  Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.

(3)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kochtechnik

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010655

Dokumentnummer

NOR40214844

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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