Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 13 der Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 178/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 der Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 178/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, BGBl. II Nr. 178/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2007, ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010655
Dokumentnummer
NOR40214851
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