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§ 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten:

Er/Sie hat

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

Für die Bewertung sind als Kriterien maßgebend:

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(2)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden 15 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 7 Stunden 25 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Speisenplanung, Kaffeespezialität, Flaschenservice, Speisenservice, Arbeitsweise

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010655

Dokumentnummer

NOR40214847

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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