Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gastronomiefachmann oder Gastronomiefachfrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010655
Dokumentnummer
NOR40214838
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