vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 93 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Aufsichtsbehörde

§ 93.

(1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:

  1. 1. zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
  2. 2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
  3. 3. Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.

(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40271451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)