§ 2.
Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
20010609
Dokumentnummer
NOR40213660
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