Artikel 15
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
20010606
Dokumentnummer
NOR40213638
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