Artikel 21
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
- a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Kosovo besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kosovo gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Kosovo besteuert werden dürfen, entfällt.
- b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Kosovo eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Kosovo besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
- c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
- d) Lit. b gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kosovo dieses Abkommen so anwendet, dass Kosovo diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 11 auf diese Einkünfte anwendet.
- a) Bezieht eine in Kosovo ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kosovo auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten kosovarischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.
- b) Einkünfte einer in Kosovo ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Kosovo auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Kosovo bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20010574
Dokumentnummer
NOR40213085
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