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Artikel 2 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden, des berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung auf bilateraler und regionaler Ebene, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. a) Austausch von Expertinnen und Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
  2. b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum und in Kooperation mit der „European Training Foundation“;
  3. c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung;
  4. d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
  5. e) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
  6. f) Aktivitäten von Organisationen im Bildungsbereich.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen darüber hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

(3) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 9) festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial, Allgemeinbildungsbereich, Pädagoginnenbildung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010573

Dokumentnummer

NOR40213053

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