vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 803 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 8.03

Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

  1. 1. Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
  1. a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
  1. 2. Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
  1. a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb,
  2. b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind,
  3. c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
  4. d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
  1. 3. Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
  2. 4. Nach der Bebunkerung mit verflüssigtem Erdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)