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§ 702 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 7.0

2 Stillliegen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
  1. a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
  2. b) auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
  3. c) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
  4. d) unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. e) im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
  6. f) an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
  7. g) in der Fahrlinie von Fähren;
  8. h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
  9. i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
  10. j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
  11. k) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
  12. l) in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
  1. 2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  2. 3. In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
  3. 4. In Österreich dürfen Fahrzeuge an öffentlichen Länden maximal eine Woche stillliegen, sofern durch Schifffahrtszeichen nichts Anderes verordnet wurde. Ausgenommen davon sind
  1. a) Fahrzeuge, die während des Stillliegens keine Verbrennungskraftmaschinen verwenden,
  2. b) Fahrzeuge an öffentlichen Länden mit Landstromversorgung,
  3. c) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, an dafür bestimmten Länden oder
  4. d) das Stillliegen unter besonderen Umständen, die eine längere Liegedauer erfordern (zB Schifffahrtssperre, technische Gebrechen, Krankheit). Das Vorliegen eines dieser Umstände ist der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht gemeinsam mit dem voraussichtlichen Ablegedatum zu melden.
  1. 5. Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer bzw. der Schiffsführerin an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.

Schlagworte

Einfahrt, ein-

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253835

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