vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 636 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.36

Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

  1. 1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
  2. 2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
  3. 3. Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)