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§ 4011 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 40.11

Liegeplätze

  1. 1. Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
  2. 2. Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

Schlagworte

Reparaturwerkstatt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212897

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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